Kleinunternehmen
Bürokratieabbau für Gründer und kleine Betriebe. Erfahren Sie, wann die Kleinunternehmerregelung Sinn macht, welche neuen Grenzen gelten und worauf Sie bei Rechnungen achten müssen.
Was ist die Kleinunternehmerregelung?
Die Kleinunternehmerregelung (geregelt in § 19 UStG) stellt eine enorme bürokratische Erleichterung dar. Sie ermöglicht es Gewerbetreibenden und Freiberuflern mit geringen Umsätzen, auf die Erhebung von Umsatzsteuer zu verzichten. Konkret bedeutet das: Sie weisen auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) aus und müssen folglich auch keine an das Finanzamt abführen.
Der große Vorteil: Die oft lästige und zeitaufwändige Umsatzsteuervoranmeldung entfällt komplett, und Ihre Leistungen sind für Privatkunden brutto günstiger. Der Nachteil: Sie sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Die Mehrwertsteuer für betriebliche Anschaffungen (z.B. ein neuer Firmenlaptop) können Sie sich nicht vom Finanzamt zurückholen.
Die neuen Umsatzgrenzen (Gültig ab 2025/2026)
Der Gesetzgeber hat die Grenzen durch das Jahressteuergesetz 2024 deutlich angehoben. Um den Kleinunternehmerstatus nutzen zu dürfen, gelten auf Netto-Basis nun folgende Schwellenwerte:
- Ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr hat 25.000 Euro (früher 22.000 €) nicht überstiegen.
- Ihr Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr übersteigt voraussichtlich 100.000 Euro (früher 50.000 €) nicht.
Neu: Die EU-Kleinunternehmerregelung
Seit dem 1. Januar 2025 wurde die Regelung europäisiert. Das bedeutet: Sie können die Steuerbefreiung nun auch bei grenzüberschreitenden Umsätzen im EU-Ausland anwenden. Voraussetzung dafür ist die Teilnahme an einem besonderen Meldeverfahren über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), wodurch Sie eine spezielle EU-Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (EX-Nummer) erhalten. Die EU-weite Umsatzgrenze hierfür liegt bei 100.000 Euro.
Wie muss eine Kleinunternehmer-Rechnung aussehen?
Da Sie keine Umsatzsteuer erheben, darf diese auf keinen Fall auf Ihren Rechnungen (oder in Form von E-Rechnungen wie ZUGFeRD) als separater Posten oder Prozentsatz stehen. Weisen Sie die Steuer fälschlicherweise aus, schulden Sie diesen Betrag dem Finanzamt.
Auf jeder Rechnung muss stattdessen zwingend ein Hinweis auf § 19 UStG stehen. Zum Beispiel:
„Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen.“
Den Überblick behalten: Software als Helfer
Gerade weil die Grenzen von 25.000 € bzw. 100.000 € scharfe Konsequenzen nach sich ziehen, müssen Sie Ihren laufenden Umsatz exakt überwachen. Zudem gilt ab 2025 im B2B-Bereich die Pflicht zum Empfang (und künftig Versand) von E-Rechnungen – dies betrifft auch Kleinunternehmer.
- Umsatz-Überwachung: Nutzen Sie Software mit integrierten Warnsystemen (wie das Kleinunternehmer-Radar in CloudCRM), die Sie optisch warnt, wenn Sie sich der 25.000 € Grenze nähern.
- Rechtssichere Rechnungen: Moderne Rechnungssoftware platziert den gesetzlich geforderten §19-Hinweis automatisch und blendet Mehrwertsteuersätze in den ZUGFeRD/XML-Daten ordnungsgemäß aus.
Die richtige Software für Kleinunternehmer
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