Kleinunternehmerregelung verständlich erklärt
Grenzen, Rechnungsangaben, Umsatzsteuer und typische Stolperstellen für kleine Betriebe und Gründer im Überblick.
Grenzen, Rechnungsangaben, Umsatzsteuer und typische Stolperstellen für kleine Betriebe und Gründer im Überblick.
Bürokratieabbau für Gründer und kleine Betriebe. Erfahren Sie, wann die Kleinunternehmerregelung Sinn macht, welche neuen Grenzen gelten und worauf Sie bei Rechnungen achten müssen.
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG kann Umsätze kleiner Unternehmen von der Umsatzsteuer befreien. Auf diesen Rechnungen wird keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, muss für das jeweilige Unternehmen und Kalenderjahr geprüft werden.
Für die von § 19 UStG erfassten Umsätze bestehen grundsätzlich vereinfachte umsatzsteuerliche Pflichten. Gleichzeitig ist der Vorsteuerabzug regelmäßig ausgeschlossen. Sonderfälle, andere Umsatzarten und Erklärungspflichten können eine gesonderte Prüfung erfordern.
Seit 2025 gelten nach § 19 UStG folgende Schwellenwerte für den maßgeblichen Gesamtumsatz:
Seit dem 1. Januar 2025 kann die Kleinunternehmerregelung unter zusätzlichen Voraussetzungen auch grenzüberschreitend innerhalb der EU genutzt werden. Dafür ist ein besonderes Meldeverfahren über das Bundeszentralamt für Steuern vorgesehen; außerdem gilt eine unionsweite Umsatzgrenze. Vor der Nutzung sollte geprüft werden, ob alle inländischen und unionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Da Sie keine Umsatzsteuer erheben, darf diese auf keinen Fall auf Ihren Rechnungen (oder in Form von E-Rechnungen wie ZUGFeRD) als separater Posten oder Prozentsatz stehen. Weisen Sie die Steuer fälschlicherweise aus, schulden Sie diesen Betrag dem Finanzamt.
Eine Kleinunternehmerrechnung muss auf die geltende Steuerbefreiung hinweisen. Eine mögliche Formulierung ist:
„Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen.“
Gerade weil die Grenzen von 25.000 € bzw. 100.000 € scharfe Konsequenzen nach sich ziehen, müssen Sie Ihren laufenden Umsatz exakt überwachen. Seit 2025 müssen auch Kleinunternehmer E-Rechnungen empfangen können; dafür genügt grundsätzlich ein E-Mail-Postfach. Von der umsatzsteuerlichen Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung sind Leistungen von Kleinunternehmern nach aktueller Rechtslage ausgenommen.
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