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Steuerwissen

Steuern & Finanzen für Selbstständige

Ein kompakter Einstieg in wichtige Begriffe rund um Gewinnermittlung, Steuern und digitale Aufzeichnungen. Für die Einordnung Ihres Einzelfalls ist eine Steuerkanzlei die richtige Anlaufstelle.

1. EÜR oder Bilanzierung?

Unternehmen müssen ihren Gewinn ermitteln. Viele Freiberufler und kleinere Gewerbebetriebe dürfen dafür die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nutzen. Vereinfacht werden dabei Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip gegenübergestellt. Ausnahmen und Sonderregeln sollten fachlich geprüft werden.

Kapitalgesellschaften und bestimmte Kaufleute beziehungsweise Gewerbebetriebe sind zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Ob diese Pflicht besteht, hängt von Rechtsform und gesetzlichen Schwellenwerten ab.

2. Gewerbesteuer und Einkommensteuer

Der ermittelte Gewinn ist die Bemessungsgrundlage für weitere Steuern:

  • Gewerbesteuer: Gewerbebetriebe können der Gewerbesteuer unterliegen. Für natürliche Personen und Personengesellschaften gilt grundsätzlich ein Freibetrag von 24.500 Euro Gewerbeertrag. Freiberufliche Tätigkeiten werden steuerlich anders eingeordnet.
  • Einkommensteuer: Gewinne aus einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft können in die persönliche Einkommensteuer einfließen. Rücklagen helfen, spätere Voraus- oder Nachzahlungen einzuplanen.

3. GoBD: Die Regeln für digitale Daten

Hinter dem Kürzel GoBD verbergen sich die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form.

Für den Praxisalltag bedeutet das: Aufzeichnungen und Belege müssen vollständig, nachvollziehbar und entsprechend den geltenden Aufbewahrungsregeln geführt werden. Ob eine Tabellenkalkulation für einen konkreten Zweck ausreicht, lässt sich nicht pauschal beantworten; entscheidend sind Verfahren, Kontrollmöglichkeiten und Art der Aufzeichnung.

  • Elektronisch erhaltene Belege sind grundsätzlich in ihrer ursprünglichen Form aufzubewahren.
  • Geschäftsvorfälle müssen nachvollziehbar und zeitgerecht erfasst werden.
  • Nachträgliche Änderungen dürfen den ursprünglichen Inhalt nicht unkenntlich machen.

4. Umsatzsteuer und Vorsteuer

Wenn Sie nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen, weisen Sie auf steuerpflichtigen Rechnungen regelmäßig Umsatzsteuer aus. Welcher Steuersatz gilt, hängt von Leistung und Einzelfall ab.

Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die in Eingangsrechnungen enthaltene Vorsteuer abgezogen werden. Die Umsatzsteuervoranmeldung stellt vereinnahmte beziehungsweise geschuldete Umsatzsteuer und abziehbare Vorsteuer gegenüber.

Software unterstützt – Verantwortung bleibt beim Unternehmen

Software kann Abläufe strukturieren, Prüfungen erleichtern und Änderungen dokumentieren. Sie ersetzt jedoch weder eine passende Verfahrensorganisation noch die fachliche Prüfung.

  • Änderungshistorie: Festschreibungen, Stornos und protokollierte Änderungen verbessern die Nachvollziehbarkeit.
  • Planungswerte: Auswertungen können Anhaltspunkte für Rücklagen liefern; verbindliche Steuerbeträge ermittelt die steuerliche Beratung.
  • Export: Geordnete Daten können die Abstimmung und Weiterverarbeitung in der Steuerkanzlei vereinfachen.
Hinweis: Dieser Ratgeber dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder juristische Beratung. Bitte wenden Sie sich für verbindliche Auskünfte an Ihren Steuerberater. (Stand: 2026)
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